Hin und wieder bekomme ich Anfragen zum Übersetzen aus dem Englischen ins Spanische oder aus dem Spanischen ins Englische. Vor allem, wenn es um Geburtsurkunden für eine Heirat oder ähnliches geht. Damit meine Kunden auf der sicheren Seite sind, habe ich deshalb Rücksprache mit dem Oberlandesgericht Köln gehalten.
Da in Deutschland die Behördensprache Deutsch ist, werden Übersetzer/innen in Deutschland nur für Übersetzungen aus dem Deutschen in eine andere Sprache oder aus einer anderen Sprache ins Deutsche ermächtigt. Deshalb darf ich auch nur Übersetzungen aus der englischen/spanischen Sprache ins Deutsche oder umgekehrt beglaubigen.
Würde ich trotzdem vom Englischen ins Spanische oder umgekehrt übersetzen und die Übersetzung beglaubigen, müsste sie im Ausland nicht angenommen werden. D. h. Ihnen würden unnötige Kosten entstehen.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
In Fall 2 entstehen leider doppelte Kosten, da es sich faktisch um zwei Übersetzungen handelt
Fragen Sie auf jeden Fall bei der Zielstelle unabhängig davon immer nach, ob eine ausländische Kopie, die Sie übersetzen lassen, vorher notariell beglaubigt werden muss und ob Sie für eine Übersetzung für das Ausland eine Apostille des Landgerichts brauchen.
25. Juli 2023
Neu im Blog:
Kategorien: