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Übersetzungen Klein
Gabriele Klein

Diplom-Übersetzerin (BDÜ)
Deutsch | Englisch | Spanisch
Ermächtigt durch das Oberlandesgericht Köln
Fachgebiete Recht, Wirtschaft, Umwelt

Beglaubigung, Apostille, Legalisation

Beglaubigung

Übersetzungen, die im Rechtsverkehr verwendet werden sollen, z. B. Geburts- oder sonstige Personenstandsurkunden, müssen in der Regel beglaubigt werden, d. h. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird bestätigt, und zwar von einem Übersetzer, der von dem für ihn zuständigen Oberlandesgericht dazu ermächtigt ist.

Beglaubigte Übersetzung

Eine Übersetzung, die beglaubigt werden soll, muss die Form und Formatierung des Originals beibehalten, so dass der Empfänger zumindest in dieser Hinsicht schon einmal die Übereinstimmung mit dem Original feststellen kann. Außerdem muss sich der gesamte Inhalt, jede Unterschrift, jeder Stempel und jedes sonstige Zeichen des Originaldokumentes in der Übersetzung wiederfinden.

Zur Beglaubigung wird die Übersetzung untrennbar mit dem Original oder einer Kopie des Originals verbunden, vom Übersetzer unterschrieben und so gestempelt, dass der Stempel sich auf jedes Blatt der Übersetzung erstreckt.

Beglaubigungsstempel

Beglaubigungsstempel

Soll aus Kostengründen nur ein Teil eines Dokumentes beglaubigt übersetzt werden, kann nur eine auszugsweise beglaubigte Übersetzung erstellt werden.

Ermächtigter Übersetzer

Nur ermächtigte Übersetzer dürfen eine Übersetzung beglaubigen, also deren Richtigkeit bestätigen. Die Ermächtigung in NRW unterliegt dem Justizgesetz Nordrhein-Westfalen. Der Übersetzer muss einmal seine fachliche Eignung nachweisen. Außerdem muss er bei der ersten Beantragung und danach alle fünf Jahre wieder seine persönliche Eignung nachweisen, u. a. durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, einer Bescheinigung über die Nichteintragung im Schuldnerverzeichnis und einer Bescheinigung über die Nichteintragung im Insolvenzverzeichnis. Dieses Verfahren ist Ländersache und damit von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Eine in einem Bundesland beglaubigte Übersetzung wird jedoch bundesweit akzeptiert.

Beglaubigung sonstiger Dokumente

Der ermächtigte Übersetzer darf ausschließlich seine oder (nach vorheriger Prüfung) fremde Übersetzungen beglaubigen. Er ist nicht berechtigt, die Echtheit sonstiger Dokumente oder deren Kopien zu beglaubigen. Solche Beglaubigungen werden in der Regel von städtischen Behörden oder Notaren vorgenommen.

Apostille

Soll eine Übersetzung einem Empfänger im Ausland, z. B. einer Behörde, vorgelegt werden, so muss sie häufig mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille ist die offizielle Bestätigung, dass der Übersetzer berechtigt ist, die Übersetzung zu beglaubigen. Sie bestätigt nicht den Inhalt des Dokumentes, sondern nur die Unterschrift des Übersetzers. Die Apostille wird in der Regel von dem Landgericht erteilt, in dem der Übersetzer seinen Sitz hat. In meinem Fall ist es das Landgericht Bonn und auf Wunsch hole ich gerne die Apostille für Sie ein.

Die Apostille wird für alle Staaten verwendet, die das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung vom 5. Oktober 1961 (Apostilleübereinkommen) unterzeichnet haben. Dem Landgericht muss daher immer mitgeteilt werden, für welches Land / welchen Staat die Übersetzung bestimmt ist.

Legalisation

Beglaubigte Übersetzungen, die für Staaten bestimmt sind, die das Haager Übereinkommen von 1961 nicht unterzeichnet haben, werden vom Landgericht nicht mit einer Apostille versehen, sondern überbeglaubigt und müssen von dem Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet wird, legalisiert werden.

Da sowohl die Beglaubigung als auch die Apostille oder die Legalisation zusätzliche Kosten mit sich bringen, sollten Sie sich immer vor Erteilung des Übersetzungsauftrags bei der Empfängerstelle der Übersetzung erkundigen, ob die Übersetzung beglaubigt und mit einer Apostille / Legalisation versehen werden muss.

17. April 2015

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