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Übersetzungen Klein
Gabriele Klein

Diplom-Übersetzerin (BDÜ)
Deutsch | Englisch | Spanisch
Ermächtigt durch das Oberlandesgericht Köln
Fachgebiete Recht, Wirtschaft, Umwelt

Steuerliche Absetzbarkeit von Übersetzungskosten

Dass Unternehmen die Kosten für Übersetzungen steuerlich absetzen können, ist selbstverständlich. Viele Privatleute wissen aber nicht, dass auch sie in bestimmten Fällen die Kosten für Übersetzungen von ihrer Einkommensteuer absetzen können. Erkundigen Sie sich im Zweifel speziell in den folgenden Fällen bei Ihrem Steuerberater nach der Absetzbarkeit von Übersetzungskosten.

Übersetzungen zu Bewerbungs- oder Arbeitszwecken

Die Kosten für verschiedene zu Arbeits- oder Bewerbungszwecken in Auftrag gegebene Übersetzungen (z. B. Zeugnisse, Bewerbungsunterlagen, für Bewerbungen benötigte Führungszeugnisse) können ggf. als Werbungskosten angesetzt werden.

Krankheitsfall im Ausland

Im Ausland erstellte ärztliche Atteste, die zur Vorlage bei Krankenkassen oder Ärzten ins Deutsche übersetzt werden müssen, können, wie sonstige Krankheitskosten, ggf. als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Beschäftigungsnachweise für das Finanzamt

Auch die Übersetzungskosten von Beschäftigungsnachweisen für das Finanzamt können ggf. als Werbungskosten angesetzt werden.

Immobilienkauf

Muss z. B. ein spanischer Immobilienkaufvertrag ins Deutsche übersetzt werden, können ggf. Werbungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt werden, sofern mit dem Immobilienkauf Einkünfte erzielt werden.

Erbfall

Falls im Erbfall eine Erbschaftssteuererklärung erstellt werden muss, können u. U. die Kosten für die Übersetzung von Testamenten als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Und falls eine im Ausland ausgestellte Sterbeurkunde zu Zwecken der Beisetzung ins Deutsche übersetzt werden muss und die Kosten für die Übersetzung nicht aus der Erbmasse bezahlt werden können, sondern vom Erben getragen werden müssen, können die Kosten u. U. ebenfalls als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.

Es lohnt sich auf jeden Fall, die Kosten bei der Einkommensteuererklärung mit anzugeben. Falls Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, sollten Sie sich auf jeden Fall diesbezüglich von ihm beraten lassen.

Ansonsten gilt: Wenn keine Einkunftsart vorliegt, besteht keine Abzugsmöglichkeit. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es 7 unterschiedliche Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (z. B. wiederkehrende Einkünfte wie Renten)

30. August 2015

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Gabriele Klein Diplom-Übersetzerin (BDÜ)
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Ermächtigt durch das Oberlandesgericht Köln
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